Allgemeine Vertragsbedingungen
In der Fassung vom 17.11.20221. Rechtsstellung des Arbeitnehmers
1.1. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Arbeitnehmer begründet.
1.2. Der Kunde darf dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich unterfallen. Änderungen von Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Verleiher und Kunde vereinbart werden.
1.3. Der Arbeitnehmer darf vom Kunden nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betraut werden.
2. Pflichten des Kunden
2.1. Der Kunde stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden.
2.2. Der Kunde gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, damit dieser sich von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
2.3. Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde, diese vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen und dem Verleiher auf Anfrage vorzulegen.
2.4. Der Kunde wird dem Verleiher einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. Ferner wird der Kunde dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
3. Ausfall des Arbeitnehmers
3.1. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung des Arbeitnehmers durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien etc. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.
3.2. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Kunden umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und wird sich nach besten Kräften bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung frei, es sei denn, der Verleiher hat den Nichtantritt der Arbeit zu vertreten.
4. Auswahl des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer wird durch den Verleiher sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Arbeitnehmers zu überzeugen und etwaige Beanstandungen unverzüglich an den Verleiher zu richten.
5. Austausch des Arbeitnehmers
5.1. Weist ein Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der Kunde jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.
5.2. Sollten dem Kunden die Leistungen des Arbeitnehmers aus sonstigen Gründen nicht genügen, so kann er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichten. Ihm wird nach den gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Ist dem Verleiher dieses nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.
5.3. Der Verleiher ist befugt, den Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.
6. Kündigung, Stornierung
6.1. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung aufgrund erbrachter Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Dazu zählen auch die sich aus Vorbereitungshandlungen ergebenden Kosten.
6.2. Tritt der Kunde von dem erteilten Auftrag zurück bzw. liegt eine vollständige oder teilweise Stornierung vor, kann die Agentur – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen –
- bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 0 % / pro Person
- 6 - 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 % / pro Person
- 4 - 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 80 % / pro Person
- weniger als 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 100 % / pro Person
der für die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der entgangene Gewinn umfasst dabei sowohl die Agenturprovision als auch die Kosten entsprechender BuyOuts aufgrund der Bereithaltung entsprechender Rechte. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6.3. Vorstehende Absätze gelten auch explizit für die Fälle, in denen der Kunde innerhalb des genannten Stornierungszeitraums den Auftrag erstmalig bei der Agentur platziert. In diesem Fall träft der Kunde aufgrund der explizit gewünschten, spontanen Buchung das vollständige Ausfallrisiko und kann sich nicht darauf berufen, dass die Stornierungsfristen nicht eingehalten werden konnten.
7. Haftung und Freistellung
7.1. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
7.2. Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird - auch bei Personenschäden - ausgeschlossen.
7.3. Kommt es in dem Betrieb des Kunden zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Kunde bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Kunde für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Kunden gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.
8. Beendigung des Vertrages
Der Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beidseitig mit einer Frist von einer Woche schriftlich gekündigt werden. Der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer ist nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.
9. Abrechnung
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
9.2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Forderungen sind innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Der Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt.
9.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber dem Verleiher nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
10. Zuschläge
Sofern nicht anders vereinbart, gelten zwischen den Parteien folgende Zuschlagsregelungen:
10.1. Mehrarbeitszuschläge werden bei Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 15% bezahlt. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.
10.2. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
10.3. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent.
10.4. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Als Feiertage gelten auch Heiligabend und Silvester, jeweils nach 14:00 Uhr.
10.5. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
10.6. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Verleiher zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von Tarifverträgen über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.
11. Übernahme von Arbeitnehmern
11.1. Schließen Kunde und Arbeitnehmer vor Beginn, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von vier zwischen Kunde und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehältern zzgl. MwSt. zu. Der Provisionsanspruch reduziert sich für jeden vorherigen Einsatzmonat des Arbeitnehmers bei dem Kunden um 1/12.
11.2. Der Kunde kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die Einstellung ursächlich war.
11.3. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. 10.1. genannten Fristen
(1) bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder
(2) bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird.
11.4. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden (10.1.) bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen (10.3. Alt. (1)) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb (10.3. Alt. (2)).
11.5. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.
12. Datenschutz
12.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Verleiher übermittelt werden, oder die er anderweitig über Arbeitnehmer aus der Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Angemessenen Weisungen des Verleihers zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten.
12.2 Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht nur den Betroffenen, sondern auch den Verleiher. Weiter verpflichtet sich der Kunde alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.
13. Umgehungsverbot
13.1. Der Kunde darf den durch die Agentur vermittelten Arbeitnehmern, auf die er bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen hat, für einen Zeitraum von 12 Monaten seit dem letzten Auftrag keine direkten Aufträge erteilen oder Dritten die Kontaktdaten des Arbeitnehmers zukommen lassen. Vielmehr dürfen diese Arbeitnehmer ausschließlich (erneut) über die Agentur gebucht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Fälle des § 11 Abs. 1 (Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrags während oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung). Der Kunde ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen üblichen Agenturprovision an die Agentur zu zahlen.
13.2. Der Kunde darf den von der Agentur vorgestellten Arbeitnehmern auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontaktdaten an Dritte weitergeben, wenn kein Auftrag zustande kommt. Abs. 1 gilt entsprechend.
13.3. Dazu wird der Hinweis erteilt, dass weitere vertragliche Bestimmungen zwischen der Agentur und den vermittelten Arbeitnehmern bestehen, aus denen weitergehende Ansprüche der Agentur bei Umgehungen gegenüber den vermittelten Arbeitnehmern entstehen können.
14. Sonstiges
14.1. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
14.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
15. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.